TSV Otterfing

TSV Otterfing e.V. - Satzung

Auszug aus der Satzung des TSV Otterfing. Die komplette Satzung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen. PDF

A. Allgemeines

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Otterfing e.V. von 1927". Er hat seinen Sitz in 83624 Otterfing und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.

3. Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse usw.) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen des TSV Otterfing der Gemeinde Otterfing zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und Festlichkeiten und dgl.,
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

4. Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

B. Mitgliedschaft

5. Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:
Aktive Mitglieder, passive Mitglieder. Ehrenmitglieder und beratende Mitglieder.
Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport und sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Vorstandschaft kann auch beratende Mitglieder bestimmen.

6. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können grundsätzlich nur Bürger und deren Familienangehörige aus dem Gemeindebereich Otterfing erwerben. Ausnahmsweise können auch andere natürliche Personen Mitglieder werden, wenn der Vereinszweck dies erfordert oder zulässt (sportlich und finanziell geordneter Spielbetrieb).
Mitglied ist, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft des Vereins gestellt und von dieser die Annahme des Antrags bestätigt erhalten hat.

7. Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen mit vollendetem 14. Lebensjahr uneingeschränktes Stimmrecht; sie können in alle Ämter gewählt werden mit Ausnahme der Ämter 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und 1. Kassier, für welche Volljährigkeit erforderlich ist. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich bei der Aufnahme automatisch zur Anerkennung.

8. Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu bezahlen. Er muss spätestens bis 31.3 des jeweiligen Geschäftsjahres entrichtet sein.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied 6 Wochen nach schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist.
Beitragsbefreiung bzw. -stundung kann für Mitglieder in Härtefällen auf schriftlichen Antrag von der Vorstandschaft gewährt werden.

9. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss der Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.

10. Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen kann der Vorstand Ehrungen beschließen, die in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.